Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zaun & Sicherheit Nord GmbH

 

1. Vertragsabschluss bedarf der Schriftform

1.1)   Diese Allgemeinen Verkaufs- und Montagebedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Käufer und Zaun & Sicherheit Nord GmbH, Alle Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Davon abweichende Regelungen werden nicht Bestandteil des Vertrages, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt und vermerkt worden ist.

1.2.)   Vereinbarungen, Auftragsannahmen, Zusagen und Zusicherungen bedürfen zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung von Zaun & Sicherheit Nord GmbH. Diese Prämisse kann nicht mündlich ausgeschlossen werden.

1.3)   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Im Zweifel gelten nur die schriftlich gemachten Angaben.

1.4)   Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die Bestellung von uns schriftlich bestätigt wurde, oder die Lieferung oder Montage erfolgt ist.

1.5)   Nach Vertragsabschluss sind die Preise für die Dauer von 4 Monaten verbindlich. Danach können die Preise von uns entsprechend der Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialkostensteigerungen erhöht werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 %, so kann der Auftraggeber den Auftrag oder Teilauftrag, für den die Kostenerhöhung mitgeteilt wurde, innerhalb von 7 Tagen nach Zugang unserer Erklärung kündigen

1.6)   Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen, so können wir dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder die bestellte Ware innerhalb dieser Frist zusenden.

1.7)   Auslieferungen und Rechnung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

 

2. Preise und Zahlung

2.1)   Unsere Forderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Bei etwaigem Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.

2.2)   Bei Bekanntwerden einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

2.3)   Etwaige belegte Rabatte fallen bei Zahlungsverzug, Annahmeverzug, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs und bei anwaltlicher Beitreibung automatisch weg.

2.4)   Der vereinbarte Kaufpreis bezieht sich nur auf die beschriebene Gesamtmenge und wird befristete für 6 Wochen nach Auftragseingang. Montage, Lieferung, Versicherung und sonstige Nebendienstleistungen gehören nicht zum Auftrag, es sei denn, diese werden schriftlich vereinbart. Der angebotene Kaufpreis ist befristet und bindend für die Dauer von 10 Werktagen nach Angebotsdatum.

2.5)   Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dieses gilt sinngemäß auch, wenn der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht ausüben will

 

3. Lieferung, Transport, Eigentumsvorbehalt

3.1)   Liefertermine- und Montagezeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit vollständiger Übergabe der zur Herstellung erforderlichen planerischen und technischen Unterlagen durch den Auftraggeber. Jedoch ist unser Bestreben die zugesagten Termine einzuhalten.

3.2)   Wenn jedoch ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann, wird der Käufer hierüber schnellstmöglich informiert und ein Ersatztermin vereinbaren. Wenn auch dieser wiedererwartend fruchtlos verstreicht, hat der Käufer das Recht, bezüglich der ausstehenden Lieferungen vom Vertrag zurückzutreten (frühestens jedoch nach 4 Wochen Lieferverzug). Weitergehende Ansprüche des Käufers, z.B. Schadenersatzansprüche, sind vorbehaltlich der Ziffer 5 ausgeschlossen.

3.3)   Die Transportgefahr geht mit Übergabe der bestellten Ware an den Transporteur auf den Besteller über. Die Haftung für Schäden und Lieferung durch betriebseigene Transportmittel wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit durch unsere Firmenfahrzeuge geliefert wird, bleibt Erfüllungsort der Ort der Firmenniederlassung.

3.4)   Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Rohstoffknappheit, Unruhen, Streiks, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder Transportbehinderungen) hat Zaun & Sicherheit Nord GmbH nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.5)   Wenn der Vertrag mehrere Teillieferungen vorsieht, ist jede Teillieferung als Vertragserfüllung anzusehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen, es sei denn, dem Käufer ist die Teillieferung nicht zumutbar.

3.6)   Bei Verträgen mit Auftragsnehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor, bzw. aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung. Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Käufer hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns erfüllungshalber ab, wobei der Käufer uns gegenüber weiterhin für die Bezahlung haftbar bleibt. Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte (z.B. Vermieterpfandrecht) sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

3.7)   Befindet sich der Käufer trotz schriftlichem Hinweis unsererseits mit mehr als 10 Tagen in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 1% des Bruttokaufpreises pro angefangene Kalenderwoche in Rechnung stellen.

 

4. Montage

4.1)   Wir setzten unsere größten Bemühungen daran, um eine für alle Beteiligten reibungslose Montage und Abwicklung des Auftrags zu gewährleisten. Dafür sind wir jedoch auf die Informationen des Kundens angewiesen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns über den richtigen Ort und Menge der Montage zu informieren, sich rechtzeitig vor Aufnahme der Montagearbeiten erforderliche Genehmigungen einzuholen, bei den zuständigen Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser, Telefon etc. über evtl. vorhandene Versorgungsleitungen im Bereich der Baustelle zu informieren, den Verlauf genau zu markieren und unser Personal bei Montagebeginn darauf hinzuweisen. Regressansprüche aus Beschädigungen an unterirdischen Leitungen die nicht markiert und / oder mitgeteilt wurden, übernimmt der Käufer im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei.

4.2)   Beim Einbau von Zaun- und Torbauteilen an vorhandene Mauer- und Bauwerke obliegt die Beurteilung und das daraus resultierende Risiko, ob die vorgesehene Bausubstanz für die Montage geeignet ist, gänzlich beim Kunden. Für daraus entstehende Schäden kann keine Gewährleistung übernommen werden.

4.3)   Der für die Montage vereinbarte Preis setzt einen normal grabbaren Boden (Bodenklasse 3 und 4) voraus, der ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen der Pfosten ermöglicht. Sollte diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben sein, oder dieses während der Montage erst sichtbar werden (z.B. Fels, Steine, Beton, Wurzeln, Stümpfe), hat der Käufer den dadurch bedingten Zeit- und Mehraufwand mit einem Stundensatz in Höhe von € 60,00 inkl. gesetzliche MwSt. sowie den Material- und Maschinenmehraufwand zu tragen.

4.4)   Der Kunde hat dafür zu sorgen oder ggf. sich die Genehmigungen einzuholen, dass die Befahrbarkeit der Zauntrasse mit normalem 7,5t LKW beiderseits gegeben ist. Damit ein ungehindertes Arbeiten zu gewährleisten ist. Der Kunde die Zaunflucht und einen gemähten Arbeitsraum von beidseitig ca. 1 Meter der Zaunlinie freizuhalten. Die Ausführung der Arbeiten muss ohne Unterbrechung und Hindernisse gewährleistet sein. Der Fundamentaushub bleibt Eigentum des Kunden und wird örtlich innerhalb der Zaunflucht verteilt, wenn nichts anders schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde stellt unserem Montageteam Strom- und Wasser kostenfrei zur Verfügung.

 

5. Gewährleistung und Schadenersatz

5.1)   Liefer-/Montagefristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor restloser technischer und kaufmännischer Klärung aller Details. Angegebene Termine sind nur annähernd und unverbindlich. Terminüberschreitungen wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse (Regentage mit mehrstündigen Regendauer, aber auch Tage mit Mindesttemperaturen unter minus 5° C) und sonstiger Fälle höherer Gewalt haben keinen Verzug zur Folge und berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen oder Rücktritt vom Vertrag. Fixtermine müssen als solche ausdrücklich vereinbart werden. Bei Verzögerungen des Ausführungstermins durch den Auftraggeber behalten wir uns im Rahmen unserer AGB eine Angleichung der Preise für evtl. zwischenzeitlich eingetretene Verteuerung für Material- und Lohnkosten ausdrücklich vor.

5.2)   Abweichungen der Abmessungen, Qualitätsmerkmalen, der Farbnuance, des Glanzgrades, der Struktur (Feuerverzinkung), kleine Farbschäden sowie durch Umwelteinflüsse hervorgerufene Veränderungen sind zu tolerieren und lösen keine Gewährleistungs- und Mängelrechte aus.

5.3)   Offensichtliche Mängel sind durch Kaufleute im Sinne des § 24 AGBG innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Kaufleute sind auch verpflichtet, innerhalb dieser Woche, ihren handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügeobliegenheiten nachzukommen. Danach und im Falle des Einbaus der Weiterveräußerung vor Ablauf der Wochenfrist, gilt die gelieferte Ware als akzeptiert. Falls die Beanstandung durch uns anerkannt wird, wird nach unserer Wahl die Ware zurückgenommen und auf eigene Kosten Ersatz geliefert oder nachgebessert. Wir sind berechtigt, wenigstens zweimal nachzubessern. Bei Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus, oder schlägt die Mängelbeseitigung / Nachlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

5.4)   Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.

5.5)   Sämtliche Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Zaun & Sicherheit Nord GmbH oder unseren Mitarbeitern. Verletzung einer mit Zaun & Sicherheit Nord GmbH treffenden wesentlichen Vertragspflicht, auf dem Fehlen einer von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaft. In diesen Fällen wird die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wir haften unberührt der vorstehenden Haftungsbeschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich auch von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden oder Schäden aus Ansprüchen an Dritte.

5.6)   Mangel die durch fehlerhafte und / oder unsachgemäße Behandlung, Missachtung der Gebrauchs- und Nutzungsanweisungen und / oder nicht vorschriftsgemäße Wartung verursacht wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bauteile auf ungeeignetem Baugrund montiert werden bzw. wenn eine solche Art der Montage von uns trotz vorherigem Hinweis auf die Problematik durch uns verlangt wurde.

 

6. Verjährung

Die Gewährleistungsansprüche verjähren beim Kauf neuer Sachen für Verbraucher in zwei Jahren, für Unternehmer in einem Jahr. Beim Kauf einer gebrauchten Sache verjähren die Gewährleistungsansprüche für Verbraucher und Unternehmer in einem Jahr. Für Ansprüche wegen Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache.

 

7. Datenschutz

7.1)   Wir sind berechtigt, betriebsinterne Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Jedoch ist es für uns die oberste Pflicht und Bestreben Ihre Daten zu schützen.

 

8. Ergänzende Bestimmungen

8.1)   Änderungen der Bedingungen, ihre Aufhebung sowie mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die einvernehmliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

8.2)   Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam. Es wird die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die von Inhalt und Zweck möglichst nahekommt.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1)   Gerichtsstand ist für Vollkaufleute der Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitz zu verklagen.

9.2)   Es gilt für alle Fälle das Recht der Bundesrepublik Deutschland.